Unter dem Hausrecht versteht man das Recht des Besitzers einer Anlage oder eines Gebäudes, frei zu entscheiden, wer sich unter welchen Bedingungen in den Räumlichkeiten oder auch Außenanlagen aufhalten darf. Das Hausrecht lässt sich auf private Räumlichkeiten ebenso anwenden wie auf Geschäftsräume, Veranstaltungsorte sowie Verkaufseinrichtungen und öffentliche Einrichtungen.

Direkt verbunden mit dem Hausrecht ist die sogenannte „Unverletzlichkeit der Wohnung“, die im Artikel 13 des Grundgesetzes geschützt ist. Die Regelungen zum Hausrecht finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Geschützt ist das Hausrecht durch mehrere Vorschriften im Zivil- und Strafrecht.

 

Hausrecht

 

Die wichtigste Vorgabe: Wer ohne Erlaubnis oder die Einwilligung des Besitzers in eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder auch eine öffentliche Einrichtung eindringt, der begeht Hausfriedensbruch.

Zudem gilt es als Bruch des Hausrechts, wenn man Aufforderungen des Besitzers nicht nachkommt, dessen Räumlichkeiten bzw. Anlagen zu verlassen. Dieses Recht darf der Hausherr im Notfall sogar mit Gewalt durchsetzen (geregelt beim Thema Notwehr im § 32 StGB).

Hausrecht: Umfassende Rechte für Besitzer und Betreiber

Zum Hausrecht gehört es, dass der sogenannte Verfügungsberechtigte – also der Besitzer oder Mieter einer Wohnung, Anlage oder anderen Räumlichkeit – die Bedingungen setzen darf, unter denen das Betreten des Verfügungsbereichs erlaubt ist.

Das bedeutet beispielsweise, dass ein kommerzieller Veranstalter das Recht hat, den Zugang zu seiner Eventlocation mit der Zahlung eines Eintrittspreises zu koppeln. Generell hat man als Betreiber bzw. Besitzer große Freiheiten, was die Festlegung derartiger Bedingungen betrifft.

Beispiele für das Hausrecht in verschiedenen Einrichtungen

In unterschiedlichen Einrichtungen wird das Thema Hausrecht unterschiedlich gehandhabt und mehr oder weniger aktiv genutzt. Wir stellen Einsatzfelder vor, in denen das Hausrecht eine wichtige Rolle spielt.

Hausrecht im Einzelhandel

Sehr wichtig ist das Hausrecht im Bereich Einzelhandel. Dabei geht es vor allem um eine angemessene Reaktion auf Übergriffe sowie auf Ladendiebstahl. In der Regel ermächtigt der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts oder einer Shopping Mall auch den vor Ort eingesetzten Sicherheitsdienst ebenfalls mit der Durchsetzung des Hausrechts.

 

Hausrecht im Einzelhandel
Hausrecht im Einzelhandel

 

Das bedeutet, dass die Sicherheitskräfte stellvertretend für den Einzelhandelsbetreiber Maßnahmen zur Durchsetzung des Hausrechts ergreifen dürfen – wie beispielsweise das Festhalten von Ladendieben oder das Entfernen von Störenfrieden und Ruhestörern vom Grundstück oder aus dem Laden.

Hausrecht im Club

Eine große Rolle spielt das Hausrecht auch im Bereich Diskotheken und Clubs. Denn dort sind strenge Regeln, die viele Betreiber unter dem sogenannten Hausrecht aussprechen, oft verpflichtend. Das Hausrecht geht in diesen Einrichtungen oft in eine ganz andere Richtung und weit über das hinaus, was z. B. in Verkaufseinrichtungen gilt. So legen viele Betreiber von Diskos und Clubs beispielsweise einen eigenen Dress Code für ihr Establishment oder für bestimmte Veranstaltungen fest.

Wer sich als Besucher nicht an diesen Dress Code hält, muss damit rechnen, zum Verlassen der Einrichtung aufgefordert zu werden – mit Verweis auf das Hausrecht.

 

Hausrecht im Club
Hausrecht im Club

 

Dieses erlaubt es dem Besitzer nämlich, denjenigen, die Zugang zu seinem Eigentum haben möchten, Vorgaben zu machen – und diese Vorgaben umfassen auch die Kleiderwahl. Und wer schon einmal vergeblich versucht hat, mit einem Türsteher über die Gültigkeit eines bestimmten Dress Codes zu diskutieren, der weiß, wie penibel viele Clubs und Bars solche Outfit-Vorgaben umsetzen.

Natürlich zählen zu den Punkten, bei denen das Hausrecht in einer Party-Location wie Diskothek oder Club zur Anwendung kommt, auch Klassiker wie Ruhestörung: Wer sich daneben benimmt, dem wird im Auftrag des Besitzers mit vollem Recht die Tür gewiesen – und wenn der Ruhestörer sich dagegen wehrt, können die zuständigen Security-Kräfte sogar zu physisch einschränkenden Maßnahmen greifen. Das bedeutet, dass man den Ruhestörer auch im festen Sicherheitsgriff nach draußen komplimentieren darf.

Das Hausrecht eines Clubbetreibers umfasst auch das Recht auf das Aussprechen von Platzverweisen bzw. Hausverboten: Wenn sich ein Besucher oder auch Mitarbeiter derart daneben benommen hat, dass ein bloßer Rausschmiss als Sanktionierung nicht ausreicht, dann kommt das Hausverbot zum Tragen.

Das bedeutet, dass der Betreffende die Einrichtung gar nicht mehr betreten darf – auch dieses Recht hat der Hausherr. Wann genau er diese „Rote Karte“ zieht, ist dem Betreiber völlig selbst überlassen. Das Hausrecht gibt ihm als privatwirtschaftlichen Unternehmer dabei größtmögliche Freiheit.

Hausrecht bei Konzerten und Festivals

Konzerte und Festivals finden in der Regel in Locations statt, die dem Betreiber nicht gehören. Der Betreiber ist also nicht der Besitzer. Er darf aber dennoch für die Dauer des Events das Hausrecht ausüben bzw. die Ausübung des Hausrechts an einen von ihm beauftragten Sicherheitsdienst übertragen.

Das ist möglich, weil der Veranstalter die Eventlocation für die Dauer seines Festivals oder Konzerts gemietet hat. Ähnlich dem privaten Mieter, der an Stelle des Vermieters das Hausrecht in der von ihm gemieteten Wohnung ausüben darf, übt also ein kommerzieller Mieter temporär das Hausrecht in Eventlocations und ähnlichen Einrichtungen aus.

 

Hausrecht bei Konzerten und Festivals
Hausrecht bei Konzerten und Festivals

 

Gerade in Locations wie Festival-Stätten oder Konzerthallen spielen Fragen des Hausrechts eine wichtige Rolle. Denn an solchen Veranstaltungsorten drängen sich auf sehr engem Raum zahlreiche Menschen, und das häufig in emotionalen Ausnahmesituationen (in der Regel Begeisterung und ausgelassene Partystimmung).

Dadurch ist das Potenzial für Konflikte relativ hoch. Konfliktsituationen weiten sich dann schnell aus – und deshalb wird das Hausrecht auf solchen Events meist besonders streng durchgesetzt. Das bedeutet: Wenn ein Ruhestörer, beispielsweise ein angetrunkener Besucher, nach einer einmaligen verbalen Verwarnung weiterhin über die Stränge schlägt, erfolgt in der Regel schnell der Rauswurf.

Hausrecht bei Sportveranstaltungen

Ein heikles Thema ist das Hausrecht auch bei Sportveranstaltungen, speziell bei Fußballspielen. Auch hier treffen viele Menschen in emotional aufgepeitschter Stimmung aufeinander. Die Sicherheitskräfte sind in solchen Momenten oft angehalten, keinerlei Kompromisse einzugehen: Wenn eine Person übergriffig wird und eine Gefahr für andere darstellt, wird der Betreffende meist ohne Diskussion vor die Stadiontür gesetzt.

 

Hausrecht bei einer Sportveranstaltung
Hausrecht bei einer Sportveranstaltung

 

Dieses Recht hat der Veranstalter bzw. Stadionbetreiber als Hausherr – und er überträgt es meist an den zuständigen Sicherheitsdienst. Auch wenn er darauf besteht, als zahlender Ticketbesitzer wieder Zugang zu erhalten, darf ihm dieser aufgrund seines Verhaltens verwehrt werden. Eskaliert die Situation weiter, weil derjenige absolut uneinsichtig ist, kann die Polizei als staatliche Ordnungskraft hinzu gezogen werden.

Zur Ausübung des Hausrechts kommt bei Fußballspielen oft auch das Abhalten solcher Personen hinzu, die wegen vorheriger Delikte Hausverbot haben. Daher sollten alle Sicherheitskräfte eine Liste (mit Fotos) der betreffenden Personen haben.

Hausrecht im Objektschutz

Natürlich greift das Hausrecht des Besitzers bzw. Betreibers auch beim Objektschutz. Werden bei der Baustellenbewachung Vandalen aufgegriffen, kommt dies ebenso zur Anwendung wie bei Hausverboten für unerwünschte Personen in Einrichtungen aller Art – ob Unternehmen oder Behörde. Wichtig ist auch dafür die Übertragung der Ausübung des Hausrechts auf den Sicherheitsdienst.

Ob bei Veranstaltungen, im Einzelhandel, im Objektschutz oder in allen anderen Bereichen: Als erfahrener Sicherheitsdienst sind wir Ihr starker Partner für die Durchsetzung des Hausrechts in Ihrem Eigentum.

Disclaimer: Unsere Ratgeberartikel sind nur als allgemeine Übersichtsartikel zu verstehen und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie erheben auch nicht den Anspruch darauf, ein Thema erschöpfend darzustellen.