Einbruch zählt deutschlandweit zu den häufigsten Straftaten. So ärgerlich es ist, nach solch einem Diebstahl die eigene Wohnung oder Firma ausgeräumt vorzufinden: Noch gefährlicher kann es sein, wenn man den Einbrecher auf frischer Tat überrascht.

Da immer mehr Gebäude mit Einbruchsalarmsystemen ausgestattet sind, die dem Hausbesitzer einen Einbruchsversuch in Echtzeit aufs Smartphone melden, werden derartige Situationen in Zukunft vermutlich deutlich öfter auftreten. Wir erklären, wie man als Firmenbetreiber, Haus- oder Wohnungsbesitzer richtig reagiert, wenn man einen Einbrecher überrascht.

 

 

Was ist erlaubt, wenn ich einen Einbrecher im Haus überrasche?

Generell geht es bei der Reaktion in einer solchen Situation immer um die Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, die Reaktion muss der Gefahrensituation und Bedrohung angemessen sein. Konkret heißt das, auch in emotional enorm angespannten Momenten nicht über zu reagieren. Wenn man im eigenen Haus plötzlich einem Eindringling gegenüber steht, ist das auf jeden Fall eine Ausnahmesituation – und dennoch sollte man möglichst rational reagieren.

So ist es beispielsweise erlaubt, zu Notwehr zu greifen. Doch Notwehr setzt voraus, dass man angegriffen wird. Ansonsten verkehrt sich nämlich die Situation – und der Einbrecher wird zum Angegriffenen. Das kann ernsthafte juristische Konsequenzen für den Hausbesitzer nach sich ziehen. Es sind schon Fälle verhandelt worden, in denen Mieter oder Hausbesitzer sich wegen Körperverletzung verantworten mussten, weil sie einen Einbrecher gewalttätig angegriffen hatten. Es erfordert daher genaues Abwägen, ob im Einzelfall die Gewaltanwendung im Rahmen der Notwehr angezeigt ist.

Wann ist Notwehr gegen Einbrecher erlaubt?

Laut Gesetzgeber ist die Notwehr in Fällen berechtigt, in denen man befürchten muss, dass die eigenen sogenannten rechtlich geschützten Interessen verletzt werden. Zu diesen Interessen zählen:

  • das eigene Leben
  • die eigene körperliche Unversehrtheit
  • das Eigentum
  • die sexuelle Selbstbestimmung
  • die eigene Ehre

 

Eine Gefährdung kann allerdings nach Lesart der Rechtsprechung in Deutschland nur vorliegen, wenn der Einbrecher einen bedroht oder angreift. Läuft er hingegen davon, ist eine Gewaltanwendung nicht vom Recht auf Notwehr gedeckt.

Übrigens: Kommt man Dritten bei der Notwehr zu Hilfe, so ist auch dies erlaubt – und nennt sich Nothilfe.

Das Gewaltmonopol liegt in Deutschland beim Staat und wird durch staatliche Kräfte wie die Polizei ausgeübt. Im Zweifelsfall sollte man daher lieber auf Gewalt verzichten.

Darf man einen Einbrecher festhalten, bis die Polizei eintrifft?

Wenn man einen Dieb oder Einbrecher während der Straftat stellt, hat man als Bürger das Recht, den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Dies ist verankert im sogenannten Jedermannsrecht, welches im § 127 der StPO festgehalten ist. Konkret besagt dieses Jedermannsrecht, dass jeder Bürger jemanden, den er bei einer Straftat erwischt, vorläufig festnehmen darf.

Da bei einem Einbrecher generell davon auszugehen ist, dass eine Fluchtgefahr besteht, greift das Recht zu Bürger-Festnahmen in diesem Bereich in der Regel immer. Voraussetzung ist allerdings, dass der Einbrecher sich weigert, seine Identität preiszugeben und mit Papieren zu belegen.

Die Jedermanns-Festnahme darf auch unter geringfügiger Gewaltanwendung geschehen – wobei allerdings auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden muss. Ein Widersetzen des Täters gegen die Festnahme ist nicht durch das Recht auf Notwehr gedeckt.

Allerdings ist auch Festhalten des Einbrechers bis zum Eintreffen der Polizei durchaus heikel und kann im schlimmsten Fall wegen unverhältnismäßiger Gewaltanwendung für den Wohnungs- oder Hausbesitzer vor Gericht enden.

Was empfehlen Experten als Reaktion bei einem Einbruch?

Strafrechtsexperten und auch die Polizei raten Betroffenen, die einen Einbrecher auf frischer Tat überraschen, zu einer defensiven, auf Selbstschutz ausgerichteten Reaktion. Konkret bedeutet das: Deeskalieren statt provozieren. Verstecken statt konfrontieren. Und im Zweifelsfall lieber den Einbrecher entkommen lassen, als das eigene Leben zu riskieren.

Denn die Reaktion eines bei der Straftat überraschten und in die Enge getriebenen Einbrechers ist schwer vorhersehbar: Manch ein Dieb wird sich vielleicht von der Präsenz des Hausbesitzers einschüchtern und widerstandslos durch eine Jedermanns-Festnahme festsetzen lassen.

Deutlich wahrscheinlicher ist jedoch, dass ein Einbrecher aus dieser Situation zu entkommen versucht – und dafür auch zur Gewaltanwendung bereit ist.

 

Richtige Verhalten bei einem Einbruch

 

Das sicherste Verhalten beim Überraschen eines Einbrechers im eigenen Haus lautet daher:

1. Einen sicheren Rückzugsort suchen, an dem der Einbrecher einen nicht erreichen kann – beispielsweise ein abschließbares Zimmer.
2. Polizei informieren, beispielsweise über das eigene Smartphone
3. Licht anmachen – falls das Haus über ein Smart Home System verfügt, gern auch im gesamten Haus.
4. Den Einbrecher lautstark über die eigene Anwesenheit informieren – und darüber, dass die Polizei auf dem Weg ist.

Diese Reaktion legt die Priorität auf die eigene Sicherheit. Denn beim Überraschen eines Einbrechers weiß man erstens nicht, ob dieser eventuell bewaffnet ist und zur Gewaltanwendung neigt – und zweitens hat man keine Ahnung, ob der Dieb allein arbeitet oder sich eventuell weitere Eindringlinge im Haus befinden.

Wer über das hauseigene Einbruchsmeldesystem eine Info erhält und vielleicht sogar den oder die Täter über das eigene System zur Videoüberwachung bei der Tat beobachten kann, sollte keinesfalls schnellstmöglich ins Haus stürmen – sondern ebenfalls zuallererst die Polizei alarmieren. Werden die Videos aus dem eigenen Überwachungssystem aufgezeichnet, kann dies später zur Aufklärung des Einbruchs verwendet werden.

Übrigens: Das Aufschalten der eigenen Alarmanlage auf eine externe Notruf- und Serviceleitstelle kann äußerst hilfreich sein, um im Fall eines Einbruchs schnell und richtig zu reagieren. Dann nämlich werden mobile Sicherheitskräfte zum Objekt losgeschickt und parallel wird die Polizei eingeschaltet. Diese Profis wissen mit Einbrechern umzugehen.

Darf man Pfefferspray gegen Einbrecher einsetzen?

Pfefferspray wird von vielen Gerichten als Waffe angesehen. Entsprechend darf man es nicht einfach einsetzen, wenn man einen Einbruchsversuch stoppen möchte. Am Ende findet man sich ansonsten mit einer Anklage wegen Körperverletzung vor Gericht wieder. Außerdem ist der Einsatz von Pfefferspray auch für einen selbst alles andere als ungefährlich: Schließlich atmet man in der Regel auch selbst die Luft ein, die in dem mit Pfefferspray „beschossenen“ Raum ist.

Daher gilt: Pfefferspray bei einer Konfrontation mit dem Einbrecher eher als Abschreckung nutzen, indem die Spraydose deutlich gezeigt wird. Gleiches gilt übrigens auch für andere Waffen wie beispielsweise Messer oder Baseballschläger.

Lediglich in Situationen, in denen der Täter zum körperlichen Angriff übergeht, wird vor Gericht die Nutzung von Waffen wie Pfefferspray oder auch Hieb- und Stichwaffen zur Abwehr in der Regel als verhältnismäßig eingestuft.

Bei weiteren Fragen zum Thema Einbruchssicherheit können Sie sich jederzeit an unseren Sicherheitsdienst wenden – wir beraten Sie gern.